21 Z. 242). Wäre die ganze Geschichte – wie vom Beschuldigten behauptet – frei erfunden, ist anzunehmen, dass von der Privatklägerin weitaus heftigere Vorwürfe gekommen wären. Sodann belastet sich die Privatklägerin auch selbst, gibt sie doch zu, den Beschuldigten geohrfeigt und damit die Handgreiflichkeiten quasi initiiert zu haben. Auffallend ist weiter, dass der von der Privatklägerin geschilderte Satz «Wenn du angeri Schwänz chasch lutsche, de chasch ou mine nä» (pag. 19 Z. 121 f.) sehr originell ist. Dass die Privatklägerin eine solche Aussage erfinden würde, erachtet das Gericht als äusserst unwahrscheinlich.