Die erste polizeiliche Einvernahme fand sodann am Folgetag statt (pag. 16 ff.). Die Aussagen der Privatklägerin sind detailreich, in sich stimmig und weisen diverse Realkennzeichen auf. So erwähnte sie verschiedene Nebensächlichkeiten und Details, wie beispielsweise, mit welcher Hand der Beschuldigte ihren Kopf bzw. seinen Penis gehalten habe (pag. 19 Z. 122 f.), dass sie den Beschuldigten in der unteren Bauchregion weggestossen habe (pag. 19 Z. 123 f.), dass sie, als der Beschuldigte seinen Penis in ihr Gesicht gedrückt habe, ihren Kopf sofort nach rechts abgedreht habe (pag.