Die Vorinstanz erwog weiter Folgendes (S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 436 ff.): Die Privatklägerin hat sich nach dem Vorfall vom 27.03.2019 – nach einem kurzen Besuch bei ihrer Mutter – umgehend an die Polizei gewandt und erste Aussagen zum Vorfall gemacht, welche im Anzeigerapport vom 04.06.2019 (pag. 4 ff.) festgehalten wurden. Bereits bei der Meldung auf der Polizeiwache am 27.03.2019 um 08:55 Uhr – und damit nur kurze Zeit nach dem Vorfall – gab die Privatklägerin den Sachverhalt sehr detailliert und im Kerngeschehen gleich wie bei den darauffolgenden