576, Z. 29 f. und Z. 41 ff.). Dass sich Letzterer Sorgen machte, erscheint nachvollziehbar, zumal der Beschuldigte zugab, in der Vergangenheit ein Problem mit Alkohol und Drogen gehabt zu haben (pag. 587, Z. 30 f.). Überdies würde es schlichtweg keinen Sinn machen, wenn die Straf- und Zivilklägerin derartige Vorwürfe gegenüber L.________ und einem weiteren, ihr völlig unbekannten Mann, äussern würde. Zusammenfassend vermag die Kammer wie die Vorinstanz (S. 14 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 441 f.) kein Motiv für eine falsche Anschuldigung seitens der Straf- und Zivilklägerin zu erkennen. Die Vorinstanz erwog weiter Folgendes (S. 9 ff.