Dies gilt auch in Bezug auf die Versöhnung mit dem Beschuldigten nach dem Vorfall vom 31. März 2018 und hinsichtlich des Umstands, dass die Straf- und Zivilklägerin in den WhatsApp-Chats den Vorwurf der versuchten sexuellen Nötigung erst nach dem Anspucken erwähnte (vgl. pag. 594). Ebenso wenig vermögen der oberinstanzliche Beweisantrag und die entsprechende Aussage des Beschuldigten den Verdacht zu begründen, die Straf- und Zivilklägerin könnte den Beschuldigten zu Unrecht belastet haben. So soll sie L.________ – dem Expartner der neuen Partnerin des Beschuldigten (pag.