Auch das Vorbringen der Verteidigung, wonach die Straf- und Zivilklägerin nach einem derart traumatisierenden Vorfall kaum noch Kontakt mit dem Beschuldigten und derart Nachrichten ausgetauscht hätte, überzeugt nicht. Es ist gerichtsnotorisch, dass es bei Be- ziehungs- und Sexualdelikten kein typisches Opferverhalten gibt und Vieles aus objektiver Warte nicht stringent erscheint. Dies gilt auch in Bezug auf die Versöhnung mit dem Beschuldigten nach dem Vorfall vom 31. März 2018 und hinsichtlich des Umstands, dass die Straf- und Zivilklägerin in den WhatsApp-Chats den Vorwurf der versuchten sexuellen Nötigung erst nach dem Anspucken erwähnte (vgl. pag.