611 f.), somit zu einem Zeitpunkt, in dem die Straf- und Zivilklägerin bereits die Strafanzeige eingereicht hatte (pag. 4). Hätte die Geschichte – wie die Verteidigung geltend macht – bereits über eine längere Zeit im Kopf der Straf- und Zivilklägerin gereift, hätte sie diese ohne Strukturbrüche und nicht derart originell sowie lebensnah geschildert (vgl. dazu auch die oberinstanzlichen Ausführungen des stv. Generalstaatsanwalts, pag. 599). Auch das Vorbringen der Verteidigung, wonach die Straf- und Zivilklägerin nach einem derart traumatisierenden Vorfall kaum noch Kontakt mit dem Beschuldigten und derart Nachrichten ausgetauscht hätte, überzeugt nicht.