Es ist – entgegen der Verteidigung (pag. 593) – kaum vorstellbar, dass die Straf- und Zivilklägerin trotz des für sie subjektiv schlimmen Anspuckens einzig deswegen ein Strafverfahren mit all seinen belastenden Elementen hätte auf sich nehmen sollen. Das Vorbringen der Verteidigung anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung, wonach die Straf- und Zivilklägerin auf das Äusserste verletzt gewesen sei, da der Beschuldigte mit einer «Q.________» fremdgegangen sei (pag. 593), verfängt in mehrfacher Hinsicht nicht.