Ihre Ausführung, wonach das unbestrittene Anspucken das für sie subjektiv Schlimmste gewesen sei sowie der originelle Handlungsstrang – so sei sie nackt ausserhalb der Wohnung gewesen und der Hund P.________ aus der offenen Wohnungstür gekommen – sprechen klar gegen eine Falschbelastung. Warum die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten überhaupt ungerechtfertigterweise einer Straftat bezichtigen sollte, ist desgleichen nicht ersichtlich. Es ist – entgegen der Verteidigung (pag.