10.2 Würdigung der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin Vorweggenommen werden kann, dass die Kammer – wie die Vorinstanz – dafür hält, dass die Straf- und Zivilklägerin im Falle einer Falschbelastung den Beschuldigten weitaus gravierender belastet hätte, als sie dies vorliegend tat. So wäre eher zu erwarten gewesen, dass die Straf- und Zivilklägerin den Penis des Beschuldigten als erigiert beschrieben, eine orale Penetration und einen längerdauernden Vorfall geschildert hätte.