Im Mittelpunkt stehen vorliegend die teils sich entgegenstehenden Aussagen der Parteien zu den Geschehnissen am fraglichen Morgen. Die Vorinstanz setzte sich umfassend und korrekt mit diesen sowie den weiteren Beweismitteln auseinander, so dass vorab integral auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen wird. Sodann werden wo nötig Ergänzungen angebracht und es wird auf die Einwände des Beschuldigten vor oberer Instanz eingegangen.