Bestritten ist und beweismässig zu klären bleibt, ob der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin aus dem Nichts angespuckt, ihr Mobiltelefon auf den Boden geworfen und sie derart gepackt hat, dass sie mit dem Kopf gegen die Heizung gefallen ist. Weiter bestreitet der Beschuldigte, die Straf- und Zivilklägerin mit der Hand auf den Hinterkopf geschlagen, ihr seinen Penis gegen ihr Auge und ihren Mund gedrückt und gesagt zu haben: «Wenn du anderi Schwänz chasch lutsche, de mine o» sowie sie anschliessend nackt vor die Tür gestellt zu haben.