50, Z. 95 ff.). Dies geht so auch aus dem Screenshot der WhatsApp-Chatnachrichten zwischen den Parteien hervor. Weiter ist unbestritten, dass die Sicherheitsnummer der Straf- und Zivilklägerin zwischen den um 04:25 Uhr und um 15:36 Uhr empfangenen Nachrichten wechselte (pag. 12). Bestritten ist und beweismässig zu klären bleibt, ob der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin aus dem Nichts angespuckt, ihr Mobiltelefon auf den Boden geworfen und sie derart gepackt hat, dass sie mit dem Kopf gegen die Heizung gefallen ist.