Ebenfalls unstrittig ist, dass sich P.________, der Hund der Straf- und Zivilklägerin und des Beschuldigten, zeitweilig ausserhalb der Wohnung befand (Aussagen des Beschuldigten vgl. pag. 42, Z. 50 f.; pag. 50, Z. 119 f.; pag. 387, Z. 41 ff.; Aussagen der Straf- und Zivilklägerin vgl. pag. 19, Z. 128 ff.; pag. 27, Z. 96 ff.; pag. 379, Z. 25 f., zuletzt bestätigt an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung pag. 575, Z. 19 ff.). Der Beschuldigte stellt ferner nicht in Abrede, dass ihn die Straf- und Zivilklägerin am Vorabend aufgefordert hatte, den Ton des Fernsehers leiser zu stellen, was er allerdings nicht tat (pag. 50, Z. 95 ff.).