Es ist grundsätzlich unbestritten, dass es am Morgen des 27.03.2019 zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten zu einer Auseinandersetzung gekommen ist. Namentlich ist unbestritten, dass sich die Privatklägerin im Badezimmer vor dem Lavabo eincremte und der Beschuldigte das Badezimmer betrat, da er auf die Toilette musste. Es entstand ein Streit zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten. Unbestritten ist weiter, dass der Beschuldigte die Privatklägerin anspuckte und diese ihm dann eine Ohrfeige gab (pag. 19 Z. 109 ff.; pag. 41 Z. 40 ff.; pag. 50 Z. 106 ff.).