10 8. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz fasste das Rahmengeschehen und den unbestrittenen Sachverhalt zutreffend zusammen; darauf kann vorab verwiesen werden (S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 435 f.): Der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt basiert grösstenteils auf den Aussagen der Privatklägerin. Es ist grundsätzlich unbestritten, dass es am Morgen des 27.03.2019 zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten zu einer Auseinandersetzung gekommen ist.