Dabei habe er gesagt: «Wenn du anderi Schwänz chasch lutsche, de mine o». Der Straf- und Zivilklägerin sei es gelungen, den Beschuldigten mit beiden Händen am Unterbauch wegzudrücken. Der Beschuldigte habe sie erneut gepackt, die Haustüre geöffnet und sie nackt vor die Haustüre gestellt. In diesem Moment sei der Hund, P.________, rausgegangen, was die Straf- und Zivilklägerin kommentiert und zur Folge gehabt habe, dass der Beschuldigte seine Aufmerksamkeit auf den Hund gerichtet habe und die Strafund Zivilklägerin wieder ins Innere der Wohnung habe gehen können. Die Straf- und Zivilklägerin habe ein Hämaton am linken Oberarm erlitten.