Die Straf- und Zivilklägerin habe sich am Morgen des 27. März 2019 ins Badezimmer des gemeinsamen Domizils mit dem Beschuldigten begeben, während dieser noch geschlafen habe. Nach dem Duschen habe sie sich vor dem Waschbecken eingecremt, als der Beschuldigte das Badezimmer betrat und sie mit den Worten «Guten Morgen, Schlampe» begrüsste, wofür er rechtskräftig wegen Beschimpfung verurteilt wurde (Ziff. I.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Straf- und Zivilklägerin habe darauf nicht reagiert und sich weiter eingecremt.