7. Anklagesachverhalt Soweit oberinstanzlich noch relevant, wird dem Beschuldigten gemäss Ziff. I. der Anklageschrift vom 24. Februar 2020 (pag. 243 f.) sowie Würdigungsvorbehalt anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 373) vorgeworfen, sich am 27. März 2019 in E.________(Ortschaft) der sexuellen Nötigung, evtl. versucht begangen, evtl. sexuellen Belästigung, der Sachbeschädigung und der mehrfachen Tätlichkeiten zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin schuldig gemacht zu haben.