I.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie darf das erstinstanzliche Urteil aufgrund der alleinigen Berufung durch den Beschuldigten nicht zu seinem Nachteil abändern; es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). 9 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung