572) hat die Kammer demnach ebenfalls über die Widerrufe zu befinden. Sämtliche vorerwähnten Punkte sind von der Kammer neu zu beurteilen. Demgegenüber in Rechtskraft erwachsen sind die Schuldsprüche wegen qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 57 km/h (Ziff. I.5.), wegen Führens eines Personenwagens ohne Berechtigung (Ziff. I.6.), wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. I.7.) sowie wegen Beschimpfung (Ziff. I.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).