mit entsprechender Kostenfolge (Ziff. II.3.) im Falle eines Freispruchs mangels Probezeitdelikts die Grundlage entzogen. Überdies gehört die Frage des bedingten Vollzugs und des Widerrufs eines zuvor gewährten bedingten Strafvollzugs zur Strafzumessung im Sinne von Art. 399 Abs. 4 Bst. b der Schweizerischen Strafprozessordnung ([StPO; SR 312.0]; Urteil des Bundesgerichts 6B_802/2016 vom 24. August 2017 E. 3.2.). In Anbetracht dessen und unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Parteien anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 572) hat die Kammer demnach ebenfalls über die Widerrufe zu befinden.