6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil nur teilweise angefochten. Die Berufung richtet sich gemäss den oberinstanzlichen Anträgen gegen die Schuldsprüche wegen versuchter sexueller Nötigung (Ziff. I.1.), der Sachbeschädigung (Ziff. I.2.), und der mehrfachen Tätlichkeiten (Ziff. I.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), den Sanktionenpunkt (Ziff. I.1., I.2. und I.3. zweiter Abschnitt), die damit einhergehende Kostenauferlegung und die Rück- und Nachzahlungspflicht betreffend die amtlichen Entschädigungen (Ziff. I.4. zweiter Abschnitt sowie Ziff.