2. Zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.00, ausmachend total Fr. 3’200.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 10.04.2019; 3. Zu einer Busse von Fr. 700.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen sei auf 7 Tage festzusetzen; 4. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (zzgl. einer Gebühr von Fr. 600.00 gemäss Art. 21 VKD). III.