VII. Das Honorar für die amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt K.________, sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________, Rechtsanwältin Dr. iur. D.________, im erstinstanzlichen Verfahren sei gerichtlich zu bestimmen. VIII. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das oberinstanzliche Verfahren sei gemäss eingereichter Honorarnote gerichtlich zu bestimmen. IX. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen.» Der stv. Generalstaatsanwalt N.________ beantragte und begründete für die Generalstaatsanwaltschaft in der Berufungsverhandlung Folgendes (pag. 596 f.; Hervorhebungen im Original): «I.