2. A.________ sei zu verurteilen, der Straf- und Zivilklägerin C.________ eine Genugtuung von gesamthaft CHF 100.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 27.03.2019 zu bezahlen. Soweit weitergehend sei die Genugtuungsforderung der Straf- und Zivilklägerin C.________ abzuweisen; eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 3. Für die Beurteilung der Zivilklage seien keine Kosten auszuscheiden und keine Entschädigung zu sprechen.