1. Das Widerrufsverfahren betreffend den A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 10. August 2016 gewährten bedingten Strafvollzug sei gestützt auf Art. 46 Abs. 5 StGB einzustellen. 2. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee vom 8. Februar 2018 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 110.00 gewährte bedingte Vollzug sei zu widerrufen und die Strafe sei zu vollziehen.