2. zu einer Geldstrafe von 23 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend total CHF 1’610.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Emmental Oberaargau vom 10.04.2019; 3. zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit 2 Tagen Haft 4. hinsichtlich der Tätlichkeit (Anspucken) sei A.________ von der Strafe zu befreien; 5. zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden, anteilmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten. V. Widerrufsverfahren: