unter Auferlegung der anteilmässigen erst- sowie der vollumfänglichen oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung für das erst- und oberinstanzliche Verfahren. IV. A.________ (vgt.), sei in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von maximal 15 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs und unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren;