Der Beweisantrag der Verteidigung, den Lohnausweis des Beschuldigten vom 13. September 2022 und zwei Auszüge aus Chatprotokollen zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin zu den Akten zu erkennen, wurde – nachdem die Generalstaatsanwaltschaft und Rechtsanwältin Dr. D.________ auf eine Stellungnahme verzichteten – demgegenüber gutgeheissen und die Kopien zu den Akten erkannt (pag. 572 f.; pag. 607 ff.). Schliesslich wurden in der Berufungsverhandlung die Straf- und Zivilklägerin – unter Gewährung der Konfrontationsvermeidung – und der Beschuldigte erneut befragt (pag. 574 ff. und pag. 582 ff.).