Bereits an dieser Stelle kann vorweggenommen werden, dass von einer Zeugeneinvernahme keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären und die Zeugen insbesondere keine Angaben zum Kerngeschehen hätten machen können. Selbst wenn die Zeugen bestätigt hätten, dass die Straf- und Zivilklägerin ihnen gegenüber gesagt hatte, dass sie Sorge tragen werde, dass der Beschuldigte zu Unrecht verurteilt werde, so hat die Kammer so oder anders das Motiv einer allfälligen Falschaussage zu prüfen.