_ befunden (pag. 564 ff.), deren Abweisung die Generalstaatsanwaltschaft und Rechtsanwältin Dr. D.________ beantragten (pag. 590). Die Kammer wies den Beweisantrag ab (pag. 591). Bezüglich der Begründung wird im Wesentlichen auf die nachfolgenden Ausführungen unter Ziff. 10.2 hiernach verwiesen. Bereits an dieser Stelle kann vorweggenommen werden, dass von einer Zeugeneinvernahme keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären und die Zeugen insbesondere keine Angaben zum Kerngeschehen hätten machen können.