4 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Die von der Kammer angeforderte Honorarnote von Rechtsanwalt K.________ für das oberinstanzliche Verfahren langte am 3. Februar 2022 ein (pag. 534 f.). Im Hinblick auf die oberinstanzliche Hauptverhandlung wurde von Amtes wegen über den Beschuldigten ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt (datierend vom 7. September 2022; pag. 560 ff.). In der Berufungsverhandlung wurde weiter über den Beweisantrag des Beschuldigten auf Zeugenbefragung von L.________ und M.________ befunden (pag.