ein und verpasste dadurch die gesetzliche Rechtsmittelfrist (pag. 491). Der Straf- und Zivilklägerin, nach wie vor unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Dr. D.________, sowie der Generalstaatsanwaltschaft wurde mit Verfügung vom 5. November 2021 Frist angesetzt, um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung geltend zu machen und/oder Anschlussberufung zu erklären. Beide Parteien erklärten innert Frist, dass keine Gründe für ein Nichteintreten geltend gemacht und keine Anschlussberufung erklärt wird (pag. 498; pag. 500 f.).