Die vom Kanton Bern auszurichtende Entschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren wurde vom Bundesgericht auf CHF 3'000.00 festgesetzt. Die Kosten im Neubeurteilungsverfahren SK 2021 490 trägt ebenfalls der Kanton Bern. 2 Bern, 10. November 2021 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Aebi Die Gerichtsschreiberin: