Begründung Das Bundesgericht hat die Beschwerde gegen den Beschluss der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2021 gutgeheissen und die Sache zu neuer Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Kammer zurückgewiesen. An der im Beschluss vom 18. Mai 2021 im Verfahren SK 2021 46 vorgenommenen Kostenverteilung ändert dies nichts: Die im Revisionsverfahren entstandenen Verfahrenskosten sind vollumfänglich vom Kanton Bern zu tragen und der Verurteilte/Gesuchsgegner ist antragsgemäss zu entschädigen. Die vom Kanton Bern auszurichtende Entschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren wurde vom Bundesgericht auf CHF 3'000.00 festgesetzt.