3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin B.________, wird antragsgemäss auf CHF 2'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt, wobei festgestellt wird, dass die Entschädigung bereits ausbezahlt wurde. Für das bundesgerichtliche Verfahren ist Rechtsanwältin B.________ vom Kanton Bern mit CHF 3'000.00 zu entschädigen. 4. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Gesuchsgegner, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Gesuchstellerin