Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 21 490 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. November 2021 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrich- terin Friederich Hörr Gerichtsschreiberin Hafner Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Verurteilter/Gesuchsgegner gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gesuchstellerin Gegenstand Revisionsgesuch vom 19. Januar 2021 gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 26. Januar 2006 (Neubeur- teilung) Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Vom Eingang der Stellungnahmen zur Kosten- und Entschädigungsfrage vom 22. Ok- tober 2021 (Generalstaatsanwaltschaft) und vom 8. November 2021 (Rechtsanwältin B.________) wird Kenntnis genommen und gegeben. Kopien der Eingaben gehen an die Parteien. 2. Die Kosten des Revisionsverfahrens (SK 2021 46) von CHF 2'000.00 sowie die Kos- ten des Neubeurteilungsverfahrens (SK 2021 490), bestimmt auf CHF 200.00, werden dem Kanton Bern auferlegt. 3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin B.________, wird an- tragsgemäss auf CHF 2'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt, wobei festge- stellt wird, dass die Entschädigung bereits ausbezahlt wurde. Für das bundesgerichtli- che Verfahren ist Rechtsanwältin B.________ vom Kanton Bern mit CHF 3'000.00 zu entschädigen. 4. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Gesuchsgegner, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Gesuchstellerin Begründung Das Bundesgericht hat die Beschwerde gegen den Beschluss der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2021 gutgeheissen und die Sache zu neuer Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Kammer zurückgewiesen. An der im Beschluss vom 18. Mai 2021 im Verfahren SK 2021 46 vorgenommenen Kosten- verteilung ändert dies nichts: Die im Revisionsverfahren entstandenen Verfahrenskosten sind vollumfänglich vom Kanton Bern zu tragen und der Verurteilte/Gesuchsgegner ist antragsgemäss zu entschädigen. Die vom Kanton Bern auszurichtende Entschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren wurde vom Bundesgericht auf CHF 3'000.00 festge- setzt. Die Kosten im Neubeurteilungsverfahren SK 2021 490 trägt ebenfalls der Kanton Bern. 2 Bern, 10. November 2021 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Aebi Die Gerichtsschreiberin: Hafner Rechtsmittelbelehrung Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Zustellung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO). Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 3