2. der Pornografie (Eigenkonsum), festgestellt im März 2020 in H.________ (Ortschaft) und E.________(Ortschaft); und in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 34, 40, 47, 51, 66a Abs. 1 lit. a, 112, 197 Abs. 5 StGB 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren. Die Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 782 Tagen (25. Januar 2020 bis 16. März 2022) wird vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 17. März 2022 vorzeitig angetreten worden ist. 2. Zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 100.00.