6. A.________ in Anwendung von Art. 41, 47 und 49 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt wurde: 6.1 Zur Bezahlung von CHF 10'410.35 Schadenersatz an die Straf- und Zivilklägerin C.________. In Anbetracht der unzureichenden Begründung (nicht liquid) wurde die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ betreffend Lohnausfälle ab August 2021 sowie Herausgabe der P.________(Marke) Uhr auf den Zivilweg verwiesen. Soweit weitergehend wurde die Forderung abgewiesen. 6.2 Für weitergehende Forderungen wurden die Straf- und Zivilklägerinnen C.________ und J.________ ebenfalls auf den Zivilweg verwiesen.