Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht) vom 8. Juli 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. A.________ gestützt auf Art. 426 StPO zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 48'418.20 verurteilt wurde. 2. Der A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Region Oberland vom 19. August 2015 gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen wurde und die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 A.________ auferlegt wurden.