81 27.2 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von AD.________(Land) und gilt als Drittstaatsangehöriger im Sinne von Art. 3 Abs. 4 und Art. 24 Verordnung (EU) 2018/1861. Er wurde wegen versuchten Mordes schuldig gesprochen und ist vorbestraft. Art. 112 StGB sieht lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren vor. Auf Grund des Schuldspruchs wurde gestützt auf Art. 66a StGB eine Landesverweisung von 12 Jahren ausgesprochen.