Verordnung [EU] 2018/1861). Dies ist insbesondere bei einem Drittstaatsangehörigen der Fall, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a Verordnung [EU] 2018/1861; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.8.2). Art. 24 Abs. 2 lit. a Verordnung (EU) 2018/1861 erfordert weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist.