Insgesamt ergibt sich ein amtliches Honorar von CHF 5'511.65. Aufgrund des Unterliegens der Straf- und Zivilklägerin im Zivilpunkt unterliegt der Beschuldigte nicht der gesetzlichen Rückzahlungspflicht (vgl. E 25.2 hiervor). Die Kostenauflage präjudiziert die Entschädigungsfolge, weshalb die Straf- und Zivilklägerin keine Rückzahlungspflicht nach Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO trifft. 79 Rechtsanwältin Dr. D.________ hat auf die Geltendmachung des vollen Honorars verzichtet. VIII. Verfügungen