Es sind die entsprechenden Positionen im Umfang von 2.06 Stunden abzuziehen. Weiter kam es nebst zwei Besprechungen und verschiedener Korrespondenz zu über einem Dutzend Telefonaten mit der Straf- und Zivilklägerin (bspw. die Positionen vom 15. Juli 2021, vom 29. September 2021, vom 1. Oktober 2021, vom 7. April 2022, vom 9. Juni 2022, vom 12. September 2022, vom 9. März 2023), welche in diesem Ausmass zur Rechtsvertretung nicht geboten waren. Es sind vom geltend gemachten Aufwand von drei Stunden insgesamt 1.97 Stunden in Abzug zu bringen.