_ Rechtsanwältin Dr. D.________ macht in ihrer Kostennote vom 23. März 2023 einen Aufwand von 28.33 Stunden sowie ein Honorar inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer von CHF 6'605.90 geltend (pag. 3486 ff.). Bei der Straf- und Zivilklägerin ist zu berücksichtigen, dass sich diese im oberinstanzlichen Verfahren sowie im Plädoyer auf einen Teil ihrer Zivilforderung – die Höhe der Genugtuung – fokussiert hat (vgl. pag. 3465 ff.). Diesbezüglich war es zweifellos geboten, die medizinischen Unterlagen der Straf- und Zivilklägerin zu aktualisieren, einzureichen und im Plädoyer darauf Bezug zu nehmen.