3474) vernachlässigbar sind. Gleiches gilt in Bezug auf eine allfällige Entschädigung der Straf- und Zivilklägerin für ihre Aufwendungen im Strafpunkt (Art. 433 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO); sie verlangte einzig die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Sodann ist die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten gestützt auf Art. 423 StPO sowohl bei Unterliegen als auch bei Obsiegen der Privatklägerschaft aus der Staatskasse zu nehmen (BGE 145 IV 90 E. 5). 26.3.2 Rechtsanwältin Dr. D.________ Rechtsanwältin Dr. D.__