78 Da die Kostenauflage die Entschädigungsfolge präjudiziert (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2), ist vorliegend nicht angezeigt, dem Beschuldigten gemäss Art. 432 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO eine Entschädigung für seine Aufwände im Zivilpunkt auszurichten, zumal diese angesichts des Antrags auf Abweisung der Berufung der Straf- und Zivilklägerin bzw. Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (vgl. pag. 3464; pag. 3474) vernachlässigbar sind.