Beim geltend gemachten Stundensatz von CHF 250.00 entspricht dies einem vollen Honorar von 15'375.00, welcher im gesetzlichen Honorarrahmen liegt und der überdurchschnittlichen Bedeutung der Sache für den Beschuldigten sowie der durchschnittlichen Schwierigkeit des Prozesses und dem durchschnittlichen gebotenen Zeitaufwand entspricht. Zufolge seines Unterliegens hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 14'482.00 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B._____