Aufwands von sechs Stunden (Position vom 25. Oktober 2021) um drei Stunden auf angemessene drei Stunden angezeigt. Wie dargelegt, werden die Aufwände für die Stellungnahme der Haftverlängerung beim Honorar für das Berufungsverfahren berücksichtigt, weshalb diese beim Aufwand für das Beschwerdeverfahren im Umfang von 2.5 Stunden in Abzug zu bringen sind. Die übrigen Positionen, ebenso wie die geltend gemachten Auslagen von CHF 130.80, geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Insgesamt ist Rechtsanwältin B._____